Vermögen verschenken, anstatt zu vererben

Schenken als Alternative zum Vererben

Vermögen verschenken

Renate und Wolfgang Huber sind seit zwei Jahren in Rente. Sie sind finanziell gut abgesichert und besitzen ein Zweifamilienhaus im Wert von knapp 400.000 Euro. Ihre Tochter plant mit ihrer Familie dort einzuziehen. Die Hubers überlegen, ob sie ihrer Tochter das Haus bereits jetzt übergeben sollen. Lohnt es sich, das Vermögen schon zu Lebzeiten zu verschenken? Was muss bei einer Schenkung beachtet werden?

Merkmale Schenkung

Merkmale einer Schenkung

Durch eine Schenkung können Sie bereits zu Lebzeiten Vermögen unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge übertragen. Das wesentliche Merkmal einer Schenkung liegt in der einseitigen Verpflichtung des Schenkenden, dessen Leistung ohne Gegenleistung erfolgt. Eine Schenkung sollte gut überlegt sein, denn sie kann nur unter besonderen Voraussetzungen zurückgefordert werden. Sie sollten also als schenkende Person zunächst für sich selbst und alle Eventualitäten gut vorsorgen. Bedingungen für die Schenkung und Rückforderungsrechte können Sie aber vertraglich regeln.

Bewegliche Gegenstände

Wer Geld oder bewegliches Vermögen wie zum Beispiel Schmuck oder einen Oldtimer verschenken möchte, muss entweder sein Schenkungsversprechen notariell beurkunden lassen (gesetzlich vorgeschriebene Form) oder den verschenkten Gegenstand unmittelbar übergeben. Der Beschenkte ist verpflichtet, den erhaltenen Vermögenswert beim Finanzamt anzugeben.

Immobilien

Wer wie das Ehepaar Huber plant, eine Immobilie zu verschenken, der muss zum Notar und einen Übertragungsvertrag abschließen. Der Gang zum Notar bringt Kosten mit sich, aber er schützt den Eigentümer der Immobilie auch vor einer übereilten Handlung. Bei Familien mit mehreren Kindern können im Übertragungsvertrag auch sogenannte Ausgleichszahlungen festgelegt werden. Im Übertragungsvertrag wird dann vereinbart, wie und wann das Kind, an das die Immobilie übertragen wird, seinen Geschwistern ihren Anteil am Vermögen auszahlen muss. So können die Eltern sicherstellen, dass alle Kinder gleichberechtigt am Vermögen beteiligt werden.

Steuervorteile

Welche Steuervorteile bringt es, Vermögen zu verschenken?

Grundsätzlich fällt bei der Schenkung für den Begünstigten dieselbe Steuer wie bei einer Erbschaft an. Dennoch kann Verschenken günstiger sein. Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass die gesetzlichen Steuerfreibeträge sowohl beim Schenken als auch beim Erben recht hoch sind. Bis zu 400.000 Euro dürfen Eltern ihren Kindern schenken, ohne dass das Finanzamt davon etwas abbekommt. Bei Ehepartnern sind es sogar 500.000 Euro und Enkelkinder können immerhin noch 200.000 Euro von den Großeltern steuerfrei geschenkt bekommen.

Vererben oder verschenken?

Aus steuerlicher Sicht macht es also keinen Unterschied, ob die Hubers das Haus an ihre Tochter verschenken oder es später einmal vererben. Als Eigentümerin kann die Tochter allerdings Fördergelder vom Staat beantragen, wenn sie das Haus oder einen Teil davon für ihre Familie modernisieren möchte.

Steuerfreibeträge bei Schenkungen und Erbschaften

  Freibetrag (§16 ErbStG)
Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 500.000 EUR
Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder 400.000 EUR
Enkelkinder 200.000 EUR
Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft 100.000 EUR
Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 EUR
Alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft 20.000 EUR

Quelle: Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesministeriums der Justiz 

Schenkung wiederholen

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Schenken und dem Vererben liegt in der Möglichkeit einer wiederholten Nutzung der Steuerfreibeträge. Alle zehn Jahre können die Steuerfreibeträge neu genutzt werden. Wer also ein großes Vermögen hat, kann seinen Kindern, Enkeln oder anderen Personen Steuerzahlungen ersparen, indem er rechtzeitig Schenkungen macht. Außerdem gelten die Steuervorschriften zum Zeitpunkt des Schenkens, spätere Gesetzesänderungen kommen nicht zum Tragen.

Zusätzliche Steuervorteile bei Immobilien

Bei der Übertragung von wertvollen Immobilien kann der Schenkwert ggf. durch ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht oder durch vereinbarte Ausgleichzahlungen an Geschwister so optimiert werden, dass die gesetzlichen Steuerfreibeträge nicht überschritten werden.

Wissenswertes zur Schenkung

Vorzeitiges Schenken bei Familienstreitigkeiten

Es ist kein schönes Thema, aber leider häufige Realität: Familienstreitigkeiten. Eine Schenkung wird nicht selten eingesetzt um Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten zu mindern. Beim Verschenken müssen Sie beachten, dass beispielsweise Kinder, denen nur ein Pflichtteil zusteht und die bei einer Schenkung nicht berücksichtigt wurden, im Todesfall der Eltern einen Anspruch auf Ergänzung ihres Pflichtteils haben. Dabei gilt: Nur wenn die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall stattfand, wird sie voll angerechnet. Mit jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall werden jeweils zehn Prozent weniger berücksichtigt. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits zehn Jahre seit der schenkweisen Zuwendung vergangen, wird die Schenkung bei Berechnung des Pflichtteils nicht mehr berücksichtigt.

Kann Schenken rückgängig gemacht werden?

Prinzipiell gilt: Geschenkt ist geschenkt und kann nicht zurückverlangt werden. Eine Schenkung sollte aus diesem Grund gut überlegt sein. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Beschenkten in Streit geraten, haben Sie grundsätzlich keine Möglichkeit, die Schenkung rückgängig zu machen. Wer seine Schenkung an bestimmte Auflagen knüpfen möchte, der braucht dazu einen notariellen Vertrag, um gegebenenfalls Ansprüche stellen zu können. Wenn beispielsweise der Enkel vom Großvater eine wertvolle Münzsammlung geschenkt bekommt, kann in einem Schenkungsvertrag festgelegt werden, dass die Sammlung zu Lebzeiten des Großvaters nicht veräußert werden darf.

Gesetzlich geregelt ist, dass unentgeltliche Zuwendungen zurückverlangt werden können, wenn der Schenkende sich nachweislich in einer Notlage befindet, weil er seinen Unterhalt nicht bestreiten oder Unterhaltspflichten nicht erfüllen kann. Dieser Anspruch kann bis maximal zehn Jahre nach seiner Entstehung und gegebenenfalls auch von einem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.

Wohneigentum verschenken

Besonderheiten beim Verschenken von Wohneigentum

Das meiste Vermögen, das in Deutschland übertragen wird, besteht aus Immobilien. Wer sein Wohneigentum verschenkt, hat jedoch Möglichkeiten, sich bis zum Lebensende abzusichern.

  • Wohnrecht: Der bisherige Eigentümer kann sich im Übertragungsvertrag ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. Das Wohnrecht kann genau auf bestimmte Räume oder Teile eines Hauses festgelegt werden.
  • Nießbrauchrecht: Der bisherige Eigentümer bleibt auch nach Übertragung der Immobilie weiter zur umfassenden Nutzung der Immobilie berechtigt. Das Nießbrauchrecht schließt grundsätzlich auch das Recht auf Vermietung ein. Der Nießbrauchberechtigte hat für die gewöhnliche Unterhaltung der Immobilie zu sorgen.
  • Bedingter Rückübertragungsanspruch: Eine solche Klausel soll den Veräußerer davor schützen, dass das Haus zu seinen Lebzeiten in fremde Hände gelangt. Der Anspruch wird durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgesichert.

Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung durch das zuständige Nachlassgericht, einen Notar oder einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.